Weiterbildungsgeld
Das Weiterbildungsgeld wurde neben anderen Leistungen mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.07.2023 eingeführt. Das Weiterbildungsgeld beträgt 150 €/Mon. Es wird gewährt für
- Umschulungen
- berufsanschlußfähige Teilqualifizierungen
- Vorbereitungslehrgänge auf Externenprüfungen
- REHA-Weiterbildung mit Abschluss incl. Vorbereitungsmaßnahme
Voraussetzungen für die Förderung
- Abschlussorientierte Weiterbildung, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist
und - Förderung nach § 81 SGB III oder § 112 SGB III (Teilhabe).
- Das Weiterbildungsgeld wird auch gewährt für
– berufsanschlußfähige Teilqualifizierungen,
– Vorbereitung auf Externen- bzw. Schulfremdenprüfung und
– REHA-Weiterbildung mit Abschluss incl. Vorbereitungsmaßnahmen, sofern von Jobcenter oder Agentur für Arbeit gefördert. - Es wird auch für betriebliche Einzelumschulungen gezahlt. Auch wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung gewährt.
Sonstiges
- Wird die Weiterbildung nicht durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter gefördert, ist auch der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.
- Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
- Die Auszahlung erfolgt wie das Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld bei Weiterbildung zum Ende des Monats.
- Es wird auch für unentschuldigte Fehltage gezahlt, wenn diese nicht zum Abbruch führen.
- Bei Teilzeitmaßnahmen wird ebenfalls der volle Betrag von 150€/Mon. gezahlt.
- Praktika
Praktikumsphasen während einer mit Bildungsgutschein geförderten Umschulung/Weiterbildung (praxisintegrierte Ausbildung).
Weiterbildungsgeld: ja
Praktika im Anschluss an eine Umschulung/Weiterbildung, die der staatlichen Anerkennung dienen (§180 Abs. 5 SGB III).
Weiterbildungsgeld: nein
Weiterbildungsprämie
Der Teilnehmer kann für den erfolgreichen Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen eine Prämie erhalten.
Voraussetzungen
- Die Ausbildungsordnung muss für diesen Beruf eine Prüfung vorsehen.
- Der angestrebte Beruf muss eine nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorsehen.
- Die Prüfung muss bestanden werden.
- Es muss sich um eine durch die Arbeitsvermittlung nach § 81 SGB III geförderte Umschulung handeln.
- Die Prämie wird gezahlt für
- bestandene Zwischen- und Abschlussprüfung einer Umschulungen
- bestandene Externenprüfung
- den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung (dieser Teil wird als Zwischenprüfung gewertet)
- wenn zwar die Abschlussprüfung (z.B. nach 3 Jahren) nicht bestanden wird, aber ein niederer Abschluss aufgrund bestandener Prüfung nach 2 Jahren erreicht wird (Altenpfleger / Altenpflegerhelfer)
- die fachtheoretische Prüfung in Fachschulberufen (Prämie für Zwischenprüfung)
Die Nachweispflicht über eine erfolgreich absolvierte Zwischen-/Prüfung obliegt dem Teilnehmer. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Höhe
Bei Prämie beträgt bei Bestehen der
- Zwischenprüfung 1.000€
- Abschlussprüfung 1.500€.
Für schulinterne Prüfungen gibt es keine Weiterbildungsprämie.
- §§ 81 ff. SGB III mit FW – Förderung der Weiterbildung
Bundesagentur für Arbeit - Bundesgesetzblatt
§ 87a SGB III Weiterbildungsgeld, -prämie
Seite 11 des Links
§ 16j SGB II Bürgergeldbonus
Seite 6
- Bürgergeldbonus für Neufälle ab 01.04.2024 abgeschafft
Weisung 202403007
Bürgergeldbonus
§ 16j SGB II mit Fachlichen Weisungen
§ 16 SGB II mit Fachlichen Weisungen
Weiterbildungsgeld – Weiterbildungsprämie
§ 87a SGB III mit Fachlichen Weisungen (ab Seite 40)
- Praktika mit Förderung
Suchwort: praxisintegriert - Praktika ohne Förderung
Suchwort: Annerkennung (Seite 43)
Berufsbeschreibungen mit vorgeschriebenen Prüfungen
http://www.berufenet.arbeitsagentur.de/
Bundesagentur für Arbeit